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Persönliche Schutzausrüstung

    Was ist persönliche Schutzausrüstung?

    Persönliche Schutzausrüstung (abgekürzt PSA) ist die Ausrüstung, die eine Person zum Schutz gegen Risiken trägt, die ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit gefährden.

    Zu PSA gehören beispielsweise Schutzhelme, Schutzbrillen, Atemschutzgeräte, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Gehörschutzmittel, Schutzkleidung, Auffanggurte, Rettungswesten oder auch Hautschutzmittel.

    Drei Kategorien persönlicher Schutzausrüstung

    Persönliche Schutzausrüstung wird entsprechend der Risiken, vor denen sie im betrieblichen Einsatz schützen soll, in drei Kategorien eingeteilt, die im Anhang I der europäischen PSA-Verordnung aufgeführt sind:

    • Kategorie I schützt vor geringfügigen Risiken. In dieser Kategorie gehen die Hersteller davon aus, dass der Verwender die Wirksamkeit der PSA selbst einschätzen kann (z.B. Gartenhandschuhe oder Sonnenbrille).
    • Kategorie II schützt vor Risiken, die nicht geringfügig oder erheblich sind. PSA, die nicht in Kategorie I oder Kategorie III aufgeführt werden, z.B. PSA, die einen Standard-Schutz vor mechanischen Risiken bietet, also Schutzschuhe oder Schutzhelme.
    • Kategorie III schützt vor erheblichen Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können. Dieser Kategorie unterliegt PSA, die gegen Gefährdungen schützen soll, die ein Verwender nicht selbst einschätzen kann. Sie bietet beispielsweise Schutz vor Stürzen aus der Höhe oder schädlichem Lärm.

    Persönliche Schutzausrüstung ist immer nachrangig

    PSA ist eine Barriere, die zum Schutz der Mitarbeiter vor einer Gefährdung eingesetzt wird. Allerdings steht sie in der Maßnahmenhierarchie mit an letzter Stelle: Sie schützt im Gegensatz zu anderen Maßnahmen nicht vor dem Wirksamwerden der Gefährdung, sondern mindert nur deren Folgen. Das wird anschaulich am Beispiel von Dacharbeiten: Ein Auffanggurt verhindert im Gegensatz zu Dachgeländern nicht das Herunterfallen vom Dach, sondern bietet lediglich Schutz vor dem Auftreffen auf den Boden.

    Arbeitgeber haben daher vorrangig alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu prüfen. Erst wenn diese ausgeschöpft sind, werden individuelle Schutzmaßnahmen ergriffen, zu denen auch die PSA gehört.

    Die Schutzwirkung von PSA ist aufgrund ihrer Beschaffenheit sowie ihrer Wechselwirkung mit ihrem Träger und seiner Arbeitsumgebung eingeschränkt:

    • PSA schützt meistens nur vor einzelnen oder wenigen Gefährdungsfaktoren,
    • PSA schützt nur bestimmte Körperteile,
    • Der Einsatz von PSA kann zusätzliche Gefährdungen verursachen (z.B. das Verwenden von Schutzhandschuhen beim Arbeiten an drehenden Teilen),
    • die Anwendbarkeit und Einsatzmöglichkeit der PSA kann durch Arbeitsplatzbedingungeneingeschränkt sein (z.B. Schmutz oder räumliche Enge),
    • PSA muss in Größe und Ausführungsform auf die Anatomie des Trägers abgestimmt sein.

    Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung

    Erforderliche persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitgeber grundsätzlich kostenlos bereitgestellt werden. Der Arbeitgeber muss für jede bereitgestellte PSA die Informationen für die Benutzung in verständlicher Form und Sprache, z. B. in Form einer Betriebsanweisung, bereithalten und die Mitarbeiter in der sicherheitsgerechten Benutzung auf Basis der Herstellerinformationen unterweisen. Bei PSA der Kategorie III sind zusätzlich zu den Unterweisungen auch praktische Übungen vorgeschrieben.

    Die persönliche Schutzausrüstung ist eine sogenannte willensabhängige Schutzmaßnahme, d.h. Beschäftigte müssen sie aktiv nutzen. Zwar haben Beschäftigten die Pflicht haben, die vorgegebene PSA zu tragen, aber dies scheitert manchmal an der Bereitschaft. Die Tragebereitschaft steigt mit der Akzeptanz – daher ist die Einbindung der Beschäftigten und ihrer Interessenvertretung bei der Auswahl sinnvoll und auch vorgegeben.

    Mitarbeiterinnen, die Persönliche Schutzausrüstung tragen und in die Kamera schauen

    Gut zu wissen

    Grundlegende Anforderungen an PSA werden in der europäischen PSA-Verordnung beschrieben. PSA gehört hier zur Gruppe der Arbeitsmittel und durchläuft ein Konformitätsbewertungsverfahren, dass sich nach der jeweiligen Kategorie richtet und in einer CE-Kennzeichnung mündet.

    Freiwillige Prüfzeichen, wie z. B. das GS-Zeichen, können für PSA der Kategorie I und II nach entsprechender Prüfung und Zertifizierung angebracht werden. Das. GS-Zeichen wird für PSA der Kategorie III nicht verwendet, da hier die Inhalte der Zertifizierungsverfahren zur Erlangung der CE-Kennzeichnung bzw. des GS-Zeichens vergleichbar sind.

    Die Bereitstellung von PSA durch den Arbeitgeber sowie die Benutzung durch die Beschäftigten ist gesetzlich in der PSA-Benutzungsverordnung geregelt.


    Danke! für die Originalfotos an cottonbro und Kindel Media von Pexels.

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