Zum Inhalt springen
Startseite » Alle Beiträge » Verantwortung von Führungskräften im Arbeitsschutz

Verantwortung von Führungskräften im Arbeitsschutz

    Verantwortung durch Delegation

    Woher ergibt sich die Verantwortung von Führungskräften im Arbeitsschutz?

    Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in einem Betrieb ist der Unternehmer verantwortlich. Dabei muss er nicht alle Maßnahmen selbst planen und durchführen, aber für eine geeignete Organisation und die erforderlichen Mittel sorgen. Im Rahmen der Organisation betrieblicher Abläufe überträgt der Unternehmer einen Teil seiner Unternehmerpflichten auf Führungskräfte. Diese Übertragung erfolgt sozusagen automatisch, indem der Unternehmer für einzelne Betriebsteile Führungskräfte einsetzt. Die Führungskraft übernimmt in einem Betriebsteil einen Teil der Unternehmerpflichten und ist damit dort für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich. Neben der Fürsorgepflicht für die Beschäftigten wird auch die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten, also z.B. Besuchern oder Fremdfirmen, übernommen. Die Verantwortung der Führungskraft endet dort, wo ihre Weisungsbefugnis, also die persönliche Möglichkeit des Eingreifens, aufhört.

    Verantwortung schriftlich übertragen

    Die Übertragung der Unternehmerpflichten muss schriftlich erfolgen und vom Arbeitgeber unterzeichnet werden – die Form ist nicht festgeschrieben. Eine separate Vereinbarung ist oft weder erforderlich noch sinnvoll, da die Aufgaben der Führungskräfte bereits in Stellenbeschreibungen oder Arbeitsverträgen festgelegt sind oder sich aus der betrieblichen Organisation und Praxis ableiten lassen.

    Da die Unternehmerpflichten an den konkreten Verantwortungsbereich gebunden sind, ist auf eine Festlegung von Umfang und Grenzen zu achten, z.B. bezogen auf Handlungsspielraum, Budget und Weisungsbefugnis.

    Aber: Übernimmt eine Führungskraft die Leitung eines Betriebsteiles, so sind die Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz unabhängig von einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung delegiert.

    Nicht alle Unternehmerpflichten sind delegierbar

    Komplexere Unternehmen bestehen aus einer Vielzahl von Delegationsketten. Neben einer horizontalen Delegation durch Abgrenzung von Verantwortungsbereichen, werden Aufgaben vertikal kaskadenartig verteilt. Da “Führungskraft” im Sinne des Arbeitsschutzes alle betrieblich Vorgesetzten sind, die gegenüber mindestens einem Beschäftigten weisungsbefugt sind, wird ein Teil der Unternehmerverantwortung von der obersten bis auf die letzte Hierarchiebene weitergegeben. D.h. Werkleiter delegieren an Betriebsleiter, Betriebsleiter an Meister, Meister an Schichtführer usw..

    Die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz jedoch bleibt immer beim Unternehmer und ist nicht delegierbar. Er muss er auf geeignete Weise beaufsichtigen und kontrollieren, dass die übertragenen Unternehmerpflichten auch wahrgenommen werden.

    Und auch Führungskräfte können nur die Handlungsverantwortung weitergeben und nicht beliebig Aufgaben “nach unten” delegieren. Die Führungsverantwortung verbleibt beim Vorgesetzten, d.h. jede Führungskraft behält immer die Verantwortung für

    • die Personalauswahl, insbesondere bezogen auf Zuverlässigkeit und Fachkunde,
    • die Organisation des Arbeitsschutzes,
    • die Kontrolle der delegierten Aufgaben,
    • die Meldung von Mängeln, die die Führungskraft nicht selbst beheben kann, an den eigenen Vorgesetzten.

    Pflichten nach Arbeitsschutzgesetz

    Führungskräfte haben Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die sich aus ihren unterschiedlichen Rollen ergeben:

    • Ihrer Rolle als Beschäftigte
    • Ihrer Rolle als Führungskraft
    Justitia als Synonym für die Verantwortung von Führungskräften im Arbeitsschutz

    Die Rolle als Führungskraft übernimmt einen Großteil der Aufgaben, die im Arbeitsschutzgesetz in §§3-12 dem Arbeitgeber (Unternehmer) zugeschrieben werden, z.B.

    • Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
    • Dokumentation über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
    • Erfassung von tödlichen Unfällen und solchen mit mehr als 3 Ausfalltagen
    • Maßnahmen bei Zusammenarbeit mehrerer Arbeitnehmer
    • Maßnahmen für besondere Gefahren und besonders gefährliche Arbeitsbereiche (z.B. Alleinarbeit)
    • Organisation der Ersten Hilfe und Notfallmaßnahmen
    • Arbeitsmedizinische Vorsorge
    • Unterweisungen

    Darüber hinaus sind die Sonderschutzrechte besonderer Personengruppen zu beachten, wie werdende oder stillende Mütter, Schwerbehinderte oder Jugendliche.

    Gut zu wissen

    Den Kopf in den Sand zu stecken, ist keine lohnende Option:

    • Mit ihrer Weisungsbefugnis hat die Führungskraft eine Schutzpflicht gegenüber den Beschäftigten und eine Garantenstellung im Arbeitsschutz. Dieser Begriff aus dem Strafrecht beinhaltet eine Handlungspflicht, um Beschäftigte und Dritte vor Gefahren zu schützen. Heißt:
    • Führungskräfte können bei schuldhafter Verursachung eines Körperschadens, z.B. durch fahrlässiges oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen, zur Verantwortung gezogen werden.

    Originalfotos von Nastco und ER09 |iStock

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner