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Home Office

    Das Arbeiten im Home Office ist seit der Corona-Pandemie nicht mehr weg zu denken. Worauf ist bei der Arbeit zu Hause zu achten?

    Home Office: mobile Arbeit und Telearbeit

    Home Office, mobile Arbeit und Telearbeit sind drei Begriffe, die häufig synonym verwendet werden, aber aufgrund der zu beachtenden Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften differenziert betrachtet werden müssen:

    • Home Office ist ein umgangssprachlicher Begriff, der als Oberbegriff für “Arbeit von zu Hause” verwendet wird. Damit kann sowohl Telearbeit als auch mobile Arbeit von zu Hause gemeint sein.
    • Mobile Arbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung gelegentlich neben ihrem Arbeitsplatz im Unternehmen auch an anderen Orten erbringen dürfen, z.B. von zu Hause, im Café, unterwegs im Zug oder beim Kunden.
    • Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert Telearbeit als Arbeit an „vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplätzen im Privatbereich der Beschäftigten”. Das heisst: Bei Telearbeit muss der Arbeitgeber das notwendige Mobiliar sowie Arbeits- und Kommunikationsmittel bereitstellen. Voraussetzung für Telearbeit ist die vertragliche Festlegung der Bedingungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem.

    Rechtliche Anforderungen an den Arbeitsplatz

    bei mobiler Arbeit und Telearbeit unterscheiden sich. Während das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Telearbeit und mobile Arbeit erfasst, bezieht sich die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nur auf Telearbeitsplätze. Hintergrund ist, dass die mobile Arbeit nicht an einen fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb der Unternehmensräume gebunden ist. Einen Überblick über die jeweiligen Anforderungen im Home Office gibt die folgende Tabelle:

    Home Office
    eigene Darstellung basierend auf Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW)

    Die Begehung und Besichtigung der Arbeitsplätze zu Hause ist generell nicht vorgesehen – es kann aber sinnvoll sein diese mindestens für Telearbeitsplätze zu vereinbaren

    Arbeitsunfall im Home Office

    Mitte 2021 hat der Gesetzgeber den Unfallversicherungsschutz ausgeweitet auf eine “Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort”. Seitdem ist der Unfallversicherungsschutz für die Arbeit im Home Office, unabhängig davon, ob es sich um mobile oder Telearbeit handelt – der Tätigkeitsausübung im Unternehmen gleichstellt. Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei mobiler Arbeit ist, dass eine mündliche oder schriftliche Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem zu mobiler Arbeit besteht.

    Versichert sind im Home Office folgende Tätigkeiten und Wege:

    Versicherte Tätigkeiten:

    • Tätigkeiten, die in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben stehen, einem betrieblichen Zweck dienen,
    • bei gemischten Tätigkeiten ausschließlich der dem Betrieb dienliche Teil der Tätigkeit.

    Grundsätzlich nicht unfallversichert sind sogenannte eigenwirtschaftliche – das heißt private – Tätigkeiten.

    Versicherte Wege:

    • die Wege innerhalb eines Haushalts, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen,
    • der Weg in die Küche sowie der Weg zur Toilette (nicht versichert sind allerdings die Nahrungsaufnahme sowie der Toilettengang selbst – hier handelt es sich um eigenwirtschaftliche Tätigkeiten),
    • Der direkte Hin- und Rückweg im Rahmen der Kinderbetreuung.

    Und wie bei bei allen Arbeits- und Wegeunfällen gilt: Unfälle im Home Office müssen dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden.

    Anforderungen an die Arbeitszeit

    Auch für die Arbeit im Home Office gelten die Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) – analog zum Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens, d.h. es gelten die gleichen Regeln bezogen auf:

    • maximale Arbeitszeit,
    • Ausgleichszeiträume,
    • Pausenregelungen und
    • Ruhezeiten nach Feierabend.

    Auch spezielle Arbeitszeitregelungen für bestimmte Beschäftigungsgruppen, z. B. aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) müssen beachtet werden.

    Gut zu wissen

    Täuscht der Arbeitnehmer nicht geleistete Arbeitszeit im Home Office vor und lässt sich diese vom Arbeitgeber bezahlen, liegt ein Arbeitszeitbetrug vor. Dieser kann Abmahnung, ordentliche oder fristlose Kündigung zur Folge haben.


    Danke! für das Originalfoto an Markus Winkler auf Unsplash.

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